Das Grundgesetz vom 24. Mai 1847 setzt den Conseil Général (die Wählerschaft) wieder ein und hält am Prinzip der repräsentativen Demokratie fest. Dem Großen Rat wird die Abstimmung über die Steuern, das Budget und die Rechnung zugeteilt, sowie das Gnadenrecht, die Wahl der Justizbeamten, der Abgeordneten der Tagsatzung und später auch der Staatsratsabgeordneten. Wie der Staatsrat besitzt auch der Große Rat die Gesetzesinitiative.
Der Conseil Général wählt den Staatsrat und den Grossen Rat und äussert sich zu Verfassungsänderungen.
Im Laufe der Jahre hat der Große Rat wegen der Ausweitung der Volksrechte einige seiner Befugnisse verloren.
Seit 1879 kann gegen die Gesetze, die er verabschiedet,
das Referendum ergriffen werden. Die Abgeordneten des Staatsrates und
die Justizbeamten werden nicht mehr vom Großen Rat gewählt,
es sei denn, es finden Ersatzwahlen statt. Sein Zuständigkeitsbereich
in Finanzfragen wurde ebenfalls eingeschränkt : Der Große Rat
wurde verpflichtet, für die Deckung der Ausgaben entsprechende Einnahmen
vorzusehen, die jedoch nicht über Kreditaufnahmen zustande kommen
dürfen. Seit dem 1. Januar 2002 sieht Artikel 53A der Genfer Verfassung
zudem vor, dass Gesetze, die zu einer neuen Steuer, zur Veränderung
des Steuersatzes oder der Steuerbemessungsgrundlage führen, stets
vom Conseil Général genehmigt
werden müssen. Außerdem besitzt das Volk seit 1891 das Initiativrecht.
Die Repräsentativität des Großen Rates wurde so in gewisser
Weise geschwächt oder angefochten.
Auf der anderen Seite wurden die Kompetenzen des Großen Rates ausgeweitet: Die vollziehende Gewalt unterliegt einer verstärkten Kontrolle durch die gesetzgebende Gewalt, welche über neue Möglichkeiten zur Intervention verfügt :
Es ist zu erwähnen, dass die traditionelle gesetzgebende Gewalt in den vergangenen Jahren den Einfluss ihrer Überwachungsfunktion bestätigt und erheblich weiterentwickelt hat.
Seit 1999 hat die Geschäftsprüfungskommission den Auftrag, insbesondere die Geschäfte des Staatsrates und die Tätigkeit der zentralen Verwaltung permanent zu prüfen und zu überwachen.
Seit dem Jahr 2000 hat eine weitere parlamentarische Kommission, die Commission de contrôle de la Fondation de valorisation des actifs der Banque cantonale de Genève, zum Ziel, die Beachtung der für die Fondation gültigen Gesetzesbestimmungen und Verwaltungsvorschriften zu kontrollieren, die Geschäfte der Fondation zu prüfen und Gesetzesentwürfe im Zusammenhang mit der Veräusserung von Immobilien im Besitz der Fondation zu untersuchen.
Die Commission des Droits de l'Homme (droits de la personne) schließlich, die als permanente Kommission ebenfalls im Jahr 2000 geschaffen wurde, befasst sich unter anderem damit, den Inhalt der Genfer Gesetzgebung hinsichtlich der Menschenrechte zu prüfen und sicherzustellen, dass diese respektiert werden.
Ursprünglich wurde der Große Rat, alternierend mit dem Staatsrat, alle zwei Jahre neu gewählt. Dieser Zeitraum wurde 1891 auf drei Jahre erhöht und beträgt seit 1957 vier Jahre. 1927 wurde entschieden, dass die Wahl des Staatsrates im gleichen Jahr stattfindet wie die des Großen Rates, lediglich vier Wochen später. Damit soll eine größtmögliche Stabilität in der Regierung gewährleistet werden.
Während das Stimm- und Wahlrechtsalter 1847 noch 25 Jahre betrug, wurde es in der Folge kontinuierlich auf 21, 20 und schließlich auf 18 Jahre gesenkt.
Das Mandat als Abgeordneter des Großen Rates ist weder mit den Ämtern des Staatsrates, noch mit denjenigen des Staatskanzlers und seinen engsten Mitarbeitern vereinbar. Die leitenden Angestellten des öffentlichen Dienstes, sowie die Mitglieder der richterlichen Gewalt können ebenfalls nicht in den Großen Rat gewählt werden.
Ein Abgeordneter ist jederzeit und unbeschränkt wiederwählbar. Es gibt weder eine Alterslimite, noch ist die Zeitdauer des Mandates beschränkt.
Die Zahl der Abgeordneten im Großen Rat hat sich stetig verkleinert. In der Verfassung von 1842 wurde das Verhältnis von einem Abgeordneten pro 333 Einwohner festgelegt (Einwohner wohlverstanden, nicht etwa Bürger oder Wahlberechtigte), was 176 Abgeordnete ergab. Die Verfassung von 1847 legte das Verhältnis auf einen Abgeordneten pro 666 Einwohner fest, womit man auf 93 Abgeordnete kam. 1882 wurde beschlossen, die Zahl der Abgeordneten auf 100 festzulegen, ungeachtet der Bevölkerungszahl.
Die verfassungsgebende Versammlung von 1842 hatte den Kanton in zehn Wahlbezirke aufgeteilt, die ihre Abgeordneten proportional zu ihrer jeweiligen Bevölkerungszahl wählten. Die Zahl der Wahlbezirke wurde 1847 auf drei reduziert (Rive droite, Rive gauche und Ville de Genève). Jeder Wähler war verpflichtet, sich in den Hauptort des Wahlbezirks zu begeben: Für den Bezirk Rive droite war dies Petit-Saconnex, für den Bezirk Rive gauche Carouge und für den Wahlbezirk Ville zuerst die Kathedrale und später das Bâtiment électoral (Wahlgebäude).
Die Abstimmung in der Gemeinde wurde 1886 eingeführt. Das System der Wahlbezirke verschwand 1933, als das einheitliche Wahlsystem eingeführt wurde. Bis dahin konnte sich ein Kandidat in jedem Wahlbezirk gleichzeitig zur Wahl stellen. Bei einer mehrmaligen Wahl verfügte er über ein Optionsrecht, das er im Allgemeinen zu Gunsten seines Heimwahlbezirks geltend machte.
Ab 1847 basiert das Abstimmungsverfahren auf dem Mehrheitswahlsystem (Majorzwahl). Es wird durch die Vorschrift eingeschränkt, dass ein Drittel der Stimmen nötig ist, um gewählt zu werden. Die Überlegenheit einer Partei und/oder eines Wahlbündnisses ist somit sichergestellt. Regelmäßige Mehrheitswechsel sind die Folge. Die Gedanken an eine Wahlreform, die von Ernest Naville, Philosoph und Vorsitzender der Association réformiste genevoise, vorangetrieben werden, sind bald allgemein spürbar. Trotzdem wird das Verhältniswahlrecht (Proporz) erst am 6. Juli 1892 eingeführt. 1912 wird mit einer neuen Bestimmung die Beschlussfähigkeitsquote auf 7 % festgelegt. In Genf ist die Kumulierung eines Kandidaten nicht möglich. Dafür gibt es ein System der Listenverbindungen, laut welchem die Listen verschiedener Parteien als eine Einheitsliste betrachtet werden können.
Jedes Jahr ernennt der Große Rat sein Präsidium, das aus mindestens einem Mitglied jeder im Grossen Rat vertretenen Fraktion besteht und sich folgendermassen zusammensetzt: ein Präsident, zwei Vizepräsidenten und Sekretäre. Auch wenn es früher nicht unüblich war, dass ein Mitglied mehrmals hintereinander präsidierte - zum Beispiel wurde Alfred Vincent und Paul Lachenal diese Ehre sechsmal zuteil - hat dieser Brauch einem Wechselkreislauf zwischen den Parteien und den Abgeordneten Platz gemacht.
Das Generalsekretariat des Großen Rates wird von einem hohen Beamten, dem Grossweibel (Sautier), geleitet. Ursprünglich bedeutete diese Bezeichnung Forsthüter. Nach der Reform war der Grossweibel der Hausmeister des Rathauses, wo er auch bis 1920 wohnte. Gekleidet in eine Livree in den Farben der Stadt war es seine Aufgabe, die Anordnungen des Rates, die er auf einem Sitz in Gestalt eines Löwen erwartete, auszuführen. Der Sitz wird im Staatsratssaal aufbewahrt. Bei Anlässen, an denen der Staatsrat in corpore teilnimmt, trägt ihm der Grossweibel den Amtsstab voran. Er ist Zeremonienmeister bei den Vereidigungen, leitet das Amt des Großen Rates und sorgt für Verständigung zwischen den Staatsgewalten. Seit 1818 hält er das Aufspringen der ersten Knospe des Kastanienbaums auf der Promenade de la Treille schriftlich fest.
Die Hauptaufgabe des Großen Rates besteht darin, gesetzlich tätig zu werden. Das heißt, Gesetze zu erlassen oder schon bestehende zu ändern. Ein vorgelegter Gesetzesentwurf wird zuerst diskutiert und daraufhin entweder angenommen, abgelehnt oder an eine Kommission verwiesen, was am häufigsten der Fall ist. Die Zahl der Kommissionsmitglieder beträgt 15 oder 9 Personen - jede Fraktion muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein - und bleibt ungeachtet der Wichtigkeit eines Entwurfs immer gleich.
Im Moment unterstehen der Exekutive 24 Kommissionen. Jede Kommission unterbreitet nach Abschluss ihrer Aufgaben - zu denen auch die Anhörung des verantwortlichen Staatsrates und der Mitarbeiter des zuständigen Departements gehört - der Vollversammlung ihren Bericht.
Das Gesetz ist Gegenstand dreier Debatten, bei welchen die Sprechzeit auf sieben Minuten begrenzt ist.
In jeder Debatte darf sich niemand mehr als dreimal zum selben Thema zu Wort melden. Einzig die Verfasser des Entwurfs, die Berichterstatter der Kommission und die Staatsräte unterliegen nicht dieser Bestimmung. Im Laufe der ersten Debatte wird die Sachlage diskutiert; in der zweiten wird der Entwurf Artikel für Artikel zusammen mit sämtlichen Änderungsanträgen geprüft und über jeden einzelnen gesondert abgestimmt. Im Verlauf der dritten Debatte wird der Entwurf noch einmal artikelweise geprüft und dann einer Gesamtabstimmung unterworfen.
Nach der Veröffentlichung des Gesetzes in der Feuille d'Avis Officielle, haben die Bürger 40 Tage Zeit, ein Referendum bestehend aus 7 000 Unterschriften einzureichen.
Nach dem Auslaufen der Referendumsfrist verkündet der Staatsrat das Gesetz und legt sein Inkrafttreten fest. Wenn aufgrund eines Referendums oder einer Verfassungsänderung die Meinung des Volkes notwendig ist, veranlasst der Staatsrat eine Volksbefragung, die spätestens ein Jahr nach der Entscheidung des Großen Rates stattfinden muss.
Der Große Rat besitzt das Gnadenrecht. Er bewilligt das Budget und beschließt den Haushalt. Ausserdem hat er bestimmte Rechte in Sachen Immobilien. Für jegliche Veräusserung von Gemeingut, sei es durch den Staat, seine Ämter oder durch von ihm abhängige Stiftungen, muss beim Großen Rat ein Antrag gestellt werden. Die Legislative entscheidet über den Beamtenstatus. Wenn der Staat einen Vertrag abschliessen oder in ein Konkordat eintreten möchte, muss er den Gesetzestext zuerst der Legislative vorlegen, die ihm entweder ganzheitlich zustimmt oder ihn ablehnt.
Das Memorial der Sitzungen des Großen Rates wird erst ab 1828 veröffentlicht. Zuerst erscheint es in Form eines zusammengefassten Protokolls, veränderte sich dann zu einer Art von stenografischem Bericht, der ab 1957 auch auf Tonband aufgenommen wird. Seit 1833 kann die Öffentlichkeit den Sitzungen des Großen Rates beiwohnen. Ab 2002 ist das Memorial auch im Internet abrufbar.
Das Recueil authentique des lois et arrêtés du gouvernement (Gesetzessammlung mit Gesetzen und Beschlüssen der Regierung) erscheint seit 1814 mit einem chronologischen Index und einem Inhaltsverzeichnis. Seit dem 1958 Jahr gibt die Staatskanzlei den geltenden Recueil systématique de la législation genevoise heraus, in dem die Gesetzestexte und Verordnungen nach 1814 enthalten sind. Die Feuille d'Avis Officielle erscheint seit 1752 dreimal pro Woche.
Ursprünglich betrachtete man es als eine Ehre, Ratsmitglied zu sein, und deshalb erhielt man dafür auch keine Vergütung. Mehrere Versuche, die Zustimmung für ein Sitzungsgeld zu bekommen, schlugen aufgrund der Wählerschaft fehl. 1870 wurde dann entschieden, dass den Abgeordneten eine Vergütung von sechs Franken pro Sitzung zustehen soll. Bezüglich eines Referendums stimmt die Wählerschaft 1919 einem Stundenlohn bei Kommissionssitzungen zu. Im letzten Jahr einer Legislaturperiode entscheidet das Großratspräsidium über die Höhe der Vergütung für die neue Legislaturperiode.