Die
Ausübung der Gerichtsbarkeit ist seit jeher ein essentielles Machtattribut
gewesen. Als Genf zum Burgund (5. Jahrhundert) bzw. zum Frankenreich (6.
Jahrhundert) gehört, gilt das Personalitätsprinzip. Diesem Prinzip
zufolge wird über jeden Mensch nach der geltenden Rechtsprechung
seines Herkunftsvolkes geurteilt. Im Königreich Burgund also wird
auf einen Burgunder das Recht der Burgunder angewendet, ein gebürtiger
Römer oder Gallier wird nach der Lex
Romana Burgundionum gerichtet - einem Gesetz, das von der burgundischen
Regierung speziell zu diesem Zweck geschaffen wurde - und auf einen im
Königreich Burgund sesshaften Franken wird die Lex
Francorum angewendet. Diese "Barbaren-Gesetze" dienen
vor allem dazu, die Höhe des Wehrgeldes festzusetzen. Das Wehrgeld
ist eine Art Geldstrafe oder Abfindung, dessen Bezahlung persönliche
Racheakte abwenden soll, wenn jemand getötet oder schwer verletzt
wird. Die Vielfalt dieser Wehrgelder gestaltete die Arbeit der mit dem
Anwenden der Gesetze befassten Richter äußerst schwierig. Die
aus dieser Vielfalt resultierende Verwirrung führte zur Entwicklung
des Gewohnheitsrechts.
Ab der Zeit als Genf von Fürstbischöfen regiert wird (7. - 9. Jahrhundert) lässt sich ein genaueres Bild von der Ausübung der Gerichtsbarkeit erstellen. Da nämlich kann sich das Territorialprinzip des Rechts durchsetzen.
In Genf spricht der Fürstbischof Recht. Dass das gesprochene Recht auch tatsächlich umgesetzt wird, dafür ist der Vidomne besorgt. Das Verfahren vor dem Gericht des Vidomne ist mündlich, einfach und sprachlich zugänglich, da es in Französisch und nicht in Latein abgewickelt wird. Häufig kommt Gewohnheitsrecht zur Anwendung. Ab 1290 ist der Graf von Savoyen, der vom Bischof das Amt des Vidomne zugesprochen bekommt, mit der Ausübung der zivilen Gerichtsbarkeit betraut. Dieses Amt wird gegen Lehen oder Pfründe vergeben, wenn sich ein Vasall - hier der Graf von Savoyen - gegenüber einem Herrn - hier der Bischof - durch einen Lehnseid verpflichtet. In Genf wird der Graf von Savoyen durch einen Leutnant vertreten, dem Statthalter des Vidomne.
Das Gericht des Vidomne besteht zum einen aus Domherren und zum anderen aus Bürgern, die für die zivilen Angelegenheiten besorgt sind. Im Strafrecht befasst sich der Vidomne mit den "kleinen Flüchen", d. h. mit Ordnungswidrigkeiten. Die "großen Flüche" fallen seit 1364 ins Ressort der Syndics (erste von den Bürgern gewählte Repräsentanten seit 1309). Nur der Bischof besitzt das Gnadenrecht, ein königliches Privileg.
Nach der erneuten Ausbreitung des römischen Rechts nördlich der Alpen zu Beginn des 13. Jahrhunderts, ernennt der Bischof einen neuen Richter, den Offizial, der seit 1225 erwähnt wird. Obwohl er ein kirchlicher Richter ist, ist seine Kompetenz nicht auf Geistliche beschränkt. In zweiter Instanz richtet er zivile Angelegenheiten des Vidomne, selten auch in erster Instanz. Das Verfahren ist hier formell, schriftlich und gebildet, da es sich in Latein abgewickelt und das römisch-kanonische Kirchenrecht anwendet wird. Entscheide des Offizials (ordentlicher Richter des Bischofs) können am Gerichtshof des Erzbischofs von Wien angefochten und bis zum Papst weitergezogen wenden.
Die der Reformation vorangehende Zeit ist von großer Bedeutung. Die Bürger übernehmen die Ausübung der Gerichtsbarkeit und beweisen dadurch ihren Willen, einen freien und souveränen Staat zu gründen. Im Jahre 1527 soll der Statthalter des Vidomne ersetzt werden. Der Herzog von Savoyen möchte den Posten einnehmen, wie es ihm von Rechts wegen zusteht, doch die Syndics leisten Widerstand. Am 18. September 1527 entscheidet der Rat der Zweihundert (Legislativbehörde), dass der Weg über das Schiedsgericht der Syndics, die den Vidomne ersetzen, obligatorisch wird. Im Februar 1528 wird formell ein aus einem Syndic und sechs Assistenten bestehendes Gericht geschaffen, das an Stelle des Vidomne tagt und die Gesamtheit dessen Kompetenzen übernimmt. Der Conseil Général (Vertretung der Bürgerversammlung) stimmt am 14. November 1529 zudem der Bildung eines Gerichtshofs - dem so genannten Cour du Lieutenant oder Tribunal de l'Audience - zu, dessen Vorsitz ein Lieutenant de Justice hat, der von vier Assistenten oder Auditoren unterstützt wird. Ab 1530 sind Appellationen an Wien und Rom nicht mehr möglich, und 1532 wird ein Appellationsgericht geschaffen, das aus vier Syndics und vier Ratgebern besteht.
Mit dem Jahr 1568 ist die Umwandlung des Rechtssystems abgeschlossen : Ein erstes Appellationsgericht, die Premières Appellations, bestehend aus sieben Mitgliedern (davon vier Abgeordnete aus dem Rat der Zweihundert), wird von einer zweiten Instanz, den Suprêmes Appellations, ergänzt. Letztere umfassen alle Mitglieder des Kleinen Rates (Exekutivbehörde) mit Ausnahme derer, die schon in den Premières Appellations Einsitz haben. Ab 1604 können Urteile der Suprêmes Appellations vor dem Rat der Zweihundert angefochten werden.
In den ländlichen Gebieten sprechen die Burgherren Recht. Der Instanzenzug, um Entscheide des Burgherrn anzufechten, führt über die Premières Appellations zu den Suprêmes Appellations und schließlich zum Rat der Zweihundert. Im Jahre 1536 sind sechs Burgherren vorgesehen, doch nach 1754 verbleiben derer nur noch zwei : der Burgherr von Peney und der Burgherr von Jussy.
Das schriftliche Verfahren wird eingeführt. Die Gerichtsverfahren werden so langwierig, dass im 16. Jahrhundert wiederholt eine "Abkürzung des Rechts" vorgeschlagen wird, jedoch ohne Resultat.
Strafrechtliche Angelegenheiten werden im Schnellverfahren erledigt. Das Strafrecht beruht auf Strafwillkür und nicht auf einem Strafgesetz. Es bezieht sich nur auf Prozessregeln. Genf verfolgt im Übrigen ein inquisitorisches, schriftliches, geheimes und nicht kontradiktorisches Verfahren, das dem Angeklagten kaum Sicherheiten einräumt. Nicht einmal ein Anwalt ist ihm garantiert.
Das Strafrecht fällt ab dem Mittelalter ins Ressort der Syndics, so steht es in den Franchises von 1387. Der Bischof besitzt die hohe Gerichtsbarkeit, d.h. das Recht, Todesurteile auszusprechen. Die Vollstreckung des Todesurteils findet gewöhnlich im Quartier Champel statt und gehört zu den Aufgaben des Burgherrn von Gaillard, der dem Grafen von Genf unterstellt ist.
Das Zusammentreffen verschiedener Umstände führt 1527 zur Ernennung eines eigenen Strafvollziehers in Genf. Ab da besitzt die Seigneurie Genf die hohe Gerichtsbarkeit. Das Gnadenrecht jedoch bleibt weiterhin beim Bischof. Nach der Reformation geht das Gnadenrecht an den Rat der Zweihundert über. Erst ab 1713 kann eine strafrechtliche Entscheidung des Kleinen Rates vor dem Rat der Zweihundert angefochten werden.
Das Konsistorium, das mit den von Calvin inspirierten kirchlichen Normen eingeführt wird, besteht aus Laien - den Ältesten - und den Pastoren. Es befasst sich vorwiegend mit Ehestreitigkeiten, wacht aber auch über die Moral und das Verhalten der Genfer. Das Konsistorium kann nur kirchliche Strafen verhängen, wie zum Beispiel die Exkommunizierung. In schweren Fällen kann es die Schuldigen an die weltliche Gerichtsbarkeit des Kleinen Rates überantworten, der dann körperliche Strafen verhängen kann. Diese können sehr hart sein, wie z.B. Auspeitschung und Verbannung.
Im Zuge der Genfer Revolution von 1792 werden die bisherigen zivil- und strafrechtlichen Gerichtsinstitutionen revidiert und unter anderem durch einen Gerichtshof, ein Polizeitribunal, ein Konkurstribunal und ein Strafgericht ersetzt. Diese Vervielfachung der Gerichtsorgane ist nicht von langer Dauer. Das inquisitorische Verfahren wird jedoch abgeschafft und durch ein akkusatorisch kontradiktorisches Verfahren ersetzt, was zu einer verbesserten Verteidigung des Angeklagten führt.
Das Schwurgericht wird mit der Genfer Verfassung von 1794 eingeführt. Es werden verschiedene Schwurgerichte unterschieden: eine Jury d'Accusation, die der heutigen Anklagekammer entspricht, und eine Jury de Jugement, die dem modernen Schwurgericht gleichzusetzen ist. Die Einführung des Schwurgerichts wird als demokratische Bereicherung und Fortschritt empfunden, da dadurch jeder von seinesgleichen gerichtet wird.
Als Genf zu Frankreich gehört (1798 - 1813), wird das französische Rechtssystem eingeführt. Die Restauration von 1814 führt zu einem gemischten, vom Ancien Régime inspirierten Rechtssystem. Die mit der Verfassung von 1814 eingeführten Gerichte bestehen grundsätzlich aus Staatsräten und Mitgliedern des Conseil Représentatif (Legislative), die von Gleichgesinnten delegiert wurden, um das Richteramt auszuführen. An der Spitze des Justizapparates steht das Rekursgericht, welches das Gnadenrecht besitzt.
Ab 1832 beginnt das Genfer Rechtssystem die Form anzunehmen, die es heute kennt.
Die Verfassung von 1842 sieht vor, dass alle Richter unabhängig sind und vom Großen Rat gewählt werden. Zwei Instanzen der zivilen Rechtssprechung bleiben erhalten, die Organe des Strafrechts hingegen werden heute anhand der Schwere der zu richtenden Fälle unterschieden. Kleinere Rechtssachen folgen ihrer eigenen Rechtssprechung.
Die Genfer Verfassung von 1847 bringt dem Gerichtswesen drei entscheidende Änderungen: Die Wahl der Richter durch das Volk, die Wiedereinführung des Schwurgerichts - das während der Restauration verschwunden war - und die erneute Einführung des Friedensrichteramtes, wie es in der Zeit, als Genf französisch war, bestanden hat.