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Feuille d'Avis Officielle du 20.08.2001

Version française

"Genf: Geschichte und Institutionen - Ein Leitfaden"
Die Judikative heute


Palais de justice (Bourg-de-Four 1) Photo : Chancellerie d'Etat

Mit der Genfer Verfassung von 1847 wurden in Anlehnung an das französische Modell verschiedene Gerichte eingesetzt. Im Gegensatz zu anderen Kantonen hat Genf keine Gemeinde- oder Bezirksgerichte. Das Gerichtswesen bildet eine in sich geschlossene Einheit.

In Artikel 130 der Genfer Verfassung wird die strikte Trennung von gesetzgebender Gewalt, vollziehender Gewalt und richterlicher Gewalt zugesichert. Die Justizbeamten der richterlichen Gewalt werden alle sechs Jahre vom Volk gewählt. Der Große Rat ist dazu befugt, innerhalb der richterlichen Gewalt Justizbeamten zu wählen, wenn die anderen in Urlaub sind oder wenn zwischen zwei Gesamtwahlen steigender Bedarf an Stellen besteht.

Die Berufsrichter, die die verschiedenen Gerichtsbarkeiten bilden, müssen über ein Anwaltspatent verfügen, um gewählt werden zu können. Sie dürfen nicht gleichzeitig als Anwalt, Notar oder in einer anderen gegen Entgelt ausgeübten Verwaltungsfunktion tätig sein. Seit dem 31. Januar 1998 können die Justizbeamten der richterlichen Gewalt, mit Ausnahme des Generalstaatsanwalts, ihre Tätigkeit auch nebenamtlich ausüben.

Die Justizbeamten werden vor dem Großen Rat vereidigt und unterstehen der Aufsicht des Oberen Richterrates. Dieser setzt sich zusammen aus dem Generalstaatsanwalt, dem Präsidenten des Gerichtshofes, aus drei vom Staatsrat aufgrund ihrer persönlichen Befähigung ernannten Mitgliedern sowie aus zwei amtierenden Anwälten, die von Anwälten gewählt werden, die in der Anwaltsliste eingetragen sind.

Darüber hinaus besteht der Obere Richterrat noch aus vier Berufsjustizbeamten oder ehemaligen Berufsjustizbeamten der richterlichen Gewalt, die wiederum von ihresgleichen gewählt werden, den Titularrichtern des Kassationsgerichtes. Diese sind den Berufsjustizbeamten gleichgestellt.

Das Gesetz über die Gerichtsverfassung LOJ ("Loi sur l'organisation judiciaire") legt Ordnung und Funktionieren der richterlichen Gewalt fest, die seit dem 1. Januar 2001 verwaltungsunabhängig ist. Eine Geschäftsprüfungskommission übt die hierarchischen sowie die zum Budget gehörigen Befugnisse aus, die vorher dem Präsident des Justiz- und Polizeidepartements zufielen. Sie setzt sich zusammen aus dem Generalstaatsanwalt, der ihren Vorsitz innehat, aus acht Präsidenten der Gerichtsbarkeit und aus zwei gewählten Beamten. Der Generalsekretär der Judikative ist betraut mit der Ausführung der von der Geschäftsprüfungskommission getroffenen Entscheidungen und auf Anweisung mit der Leitung der Kanzleien und der zentralen Dienste.

Die Staatsanwaltschaft

Die der Staatsanwaltschaft zugewiesenen Aufgaben werden vom Generalstaatsanwalt, zwei Staatsanwälten und sechs Staatsanwaltsstellvertretern ausgeübt. Die Staatsanwaltschaft (Generalstaatsanwalt, Staatsanwalt oder Staatsanwaltsstellvertreter) vertritt das Volk vor den Strafgerichtsbarkeiten, um dort Anklage zu erheben und die Anwendung des Gesetzes zu verlangen. An den Generalstaatsanwalt gehen die Beschwerden oder Anzeigen. Er ist der Meister der öffentlichen Klage, das heißt, er entscheidet darüber, ob ein Strafverfahren eingeleitet oder beendet wird (classement, Niederschlagung eines Verfahrens). Wenn der Rechtsstreit weiter verfolgt werden soll, bringt der Generalstaatsanwalt die Anklage vor das Polizeigericht, die Strafkammer oder das Geschworenengericht, je nach Schwere der Straftat, und unterstützt die Anklage vor diesen Gerichtsbarkeiten.

Er hat jedoch keine unbeschränkte Handlungsvollmacht, denn er unterliegt der Kontrolle der Anklagekammer, vor der der Beschwerdeführer und selbst der Anzeigeerstatter eine Niederschlagungsverfügung anfechten können.

Sobald ein Urteil angefochten wurde, tritt der Generalstaatsanwalt vor die Berufungsgerichtsbarkeiten, d.h. den Gerichtshof, das Kassationsgericht und das Bundesgericht, und sorgt für die Vollstreckung von Strafentscheiden und Strafrechtsurteilen, die von ihm oder den anderen Strafgerichtsbarkeiten erlassen wurden.

Der Generalstaatsanwalt kann auch bei Zivilprozessverfahren einschreiten, wenn er es im Sinne des öffentlichen Interesses für notwendig befindet, sowie bei Rechtsstreitigkeiten betreffend den Personenstand oder die Minderjährigen. Im Allgemeinen organisiert er die Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft, die sorgt für die Einhaltung der Rechte und Verordnungen, für die Erhaltung der Ansprüche und des öffentlichen Eigentums sowie für alles, was die öffentliche Ordnung betreffen kann.

Der Gerichtshof

Der Gerichtshof besteht aus sechzehn Berufsrichtern. Auf ziviler Ebene entscheidet er über die Urteile, gegen die Berufung eingelegt wurde vom erstinstanzlichen Gericht, vom Miet- und Pachtgericht und in bestimmten Fällen vom Friedensrichter und von der Aufsichtsbehörde im Vormundschaftswesen. Der Gerichtshof fungiert als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, als Grundbuchinspektorat, als Handelsbehörde und Behörde für eheliche Güterstände sowie als Vormundschaftsbehörde. Darüber hinaus ist der Gerichtshof auch Beschwerdebehörde des Conseil de surveillance psychiatrique, des Jugendgerichtes oder des Friedensgerichtes in bestimmten Fällen. Er genehmigt die Adoption und kann als einzige kantonale Instanz über Streitsachen entscheiden, die das geistige Eigentum betreffen.

Auf strafrechtlicher Ebene entscheidet die Strafkammer des Gerichtshofes als Rechtsmittelinstanz über die vom Polizeigericht erlassenen Urteile. Der Gerichtshof fungiert als urteilende Behörde erster Instanz von Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich des Geschworenengerichtes oder des Strafgerichtes fallen.

Die Anklagekammer, die vorwiegend entscheidet über Gesuche um Freilassung, über Klagen gegen die Entscheidungen des Untersuchungsrichters und in bestimmten Fällen gegen jene des Generalstaatsanwalts, ist an den Gerichtshof angegliedert.

Das Kassationsgericht

Das Kassationsgericht besteht aus fünf nicht als Berufsrichter tätigen Richtern, unter denen mindestens zwei ehemalige Richter sein müssen. Diese Funktion ist vereinbar mit der des Professors an einer Rechtsfakultät und mit dem Anwaltsberuf. Das Kassationsgericht wirkt als Beschwerdebehörde gegen die von den Genfer Strafgerichten (Geschworenengericht und Strafgericht, in bestimmten Fällen Polizeigericht) erlassenen Urteile, mit Ausnahme der von der Strafkammer erlassenen Urteile. Der Weg zur Kassation steht prinzipiell offen, sobald der angefochtene Entscheid gegen das Strafgesetz verstoßen hat oder sobald die Rechte der Parteien verletzt wurden. Darüber hinaus entscheidet das Kassationsgericht über die Revision der rechtskräftigen Strafrechtsurteile, wenn neue und ernstzunehmende Tatsachen oder Beweismittel erbracht werden, die die Unschuld des Verurteilten oder die Schuld der freigesprochenen Person betreffen.

Das erstinstanzliche Gericht

Das erstinstanzliche Gericht setzt sich aus zwanzig Richtern zusammen, von denen zwei ihre Tätigkeit nebenamtlich ausüben. Jeder Richter ist Mitglied einer Kammer, in der er als Einzelrichter tätig ist. Das erstinstanzliche Gericht hat Rechtsprechungsfähigkeit, das heißt, es entscheidet über alle Streitigkeiten, mit Ausnahme derer, die das Gesetz ausdrücklich einer anderen richterlichen Behörde zuteilt (z.B. Miete und Pacht, Arbeitsrecht).
Es hat auch Befugnisse auf dem Gebiet des Zivilrechts (Scheidungen, Erbfolgen), auf dem Gebiet des Handelsrechts (wie z.B. Kaufverträge oder Gesellschaftsverträge) und auf dem Gebiet der Mobiliarsachen und Immobilien (wie etwa der Schutz des privaten Eigentums).

Polizeigericht

Das Polizeigericht besteht gegenwärtig aus vier Kammern, in denen ein Richter des erstinstanzlichen Gerichts, assistiert von zwei Beisitzern, den Vorsitz führt. Dieser Richter entscheidet bei Verstößen gegen das Strafgesetzbuch, für welche eine Haftstrafe, eine Geldstrafe oder eine nicht über sechs Monate hinausgehende Freiheitsstrafe vorgesehen ist, bei Verstößen gegen das Strafgesetzbuch und gegen kantonale Bestimmungen, die ihm speziell zugeteilt wurden, bei Verstößen gegen das Nebenstrafrecht des Bundes, sowie bei allen Verstößen gegen das Strafgesetzbuch, für welche die Staatsanwaltschaft keine über achtzehn Monate hinausgehende Freiheitsstrafe beantragt.

Vormundschaftsgericht und Friedensgericht

Das Vormundschaftsgericht ordnet vormundschaftliche Maßnahmen an, ernennt Vormunde, Beiräte und Beistände und beaufsichtigt ihre Tätigkeit. Es verfügt außerdem über die Kompetenz, fürsorgerische Freiheitsentziehungen auszusprechen. Die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen, wie der Entzug des Sorgerechts oder die Unterbringung in einer Pflegefamilie und die Ernennung des Beistands, fällt ebenfalls in seinen Zuständigkeitsbereich. Das Friedensgericht hingegen gewährleistet den Übergang und die Liquidation von Erbschaften. Es verfügt über die Kompetenz, in diesem Sachgebiet Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Jede Klage, deren Streitwert weniger als 8 000 Franken beträgt, muss dem Friedensrichter zu einem Schlichtungsversuch vorgelegt werden. Falls der Streitwert diese Summe übersteigt, ist das erstinstanzliche Gericht für den Schlichtungsversuch, die Untersuchung des Falles und die Fällung des Urteils verantwortlich. Das Friedensgericht ist auch für freiwillige Schlichtungen in Strafverfahren, entweder auf Antrag von Privatpersonen oder vom Generalstaatsanwalt, zuständig.

Gremium der Untersuchungsrichter

Die fünfzehn Untersuchungsrichter sind für die Voruntersuchung in Strafsachen zuständig, sowie für alle Handlungen, die der interkantonalen und internationalen Rechtshilfe unterstehen, inklusive der Auslieferung von Personen. Vier von ihnen sind auf komplexe Fälle, z.B. wirtschaftlicher Natur, spezialisiert. In den Aufgabenbereich der Untersuchungsrichter fallen auch die Ausstellung von Durchsuchungs-, Vorführungs- und Haftbefehlen.

Verwaltungsgericht

Fünf Berufsrichter bilden das Verwaltungsgericht, das bei Beschwerden über die Rechtsstreite zwischen den Behörden und Privatpersonen entscheidet. Privatpersonen können beim Verwaltungsgericht Verfügungen und Entscheide des Staatsrates und der Verwaltungsbehörden anfechten. In einigen Fällen wird die Beschwerde zuerst von einer Verwaltungsrekurskommission beurteilt (z.B. Steuerrekurskommission oder Baurekurskommission), bevor der Fall an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann. Das Verwaltungsgericht ist auch zuständig für Sozialversicherungsstreitigkeiten. Das kantonale Schiedsgericht, sowie verschiedene Rechtsausschüsse, haben die gleiche Kanzlei wie das Verwaltungsgericht.

Tribunal des conflits (Gericht für Kompetenzkonflikte)

Die Aufgabe des Tribunal des conflits besteht in der Klärung von Kompetenzfragen zwischen einem Verwaltungsgericht einerseits und einem Zivil- oder Strafgericht andererseits. Das Tribunal des conflits wird bei Fällen angerufen, wo kein oder mehrere Gerichte sich für zuständig erklären. Allerdings ist dies in der Praxis äußerst selten der Fall.

Jugendgericht

Das Jugendgericht besteht aus zwei Berufsrichtern, Beisitzenden, Ärzten und Pädagogen. Es ist zuständige Strafjustizbehörde für Verfolgung, Untersuchung und Urteil bei Prozessen Minderjähriger von 15 bis 18 Jahren, die eine strafbare Handlung begangen haben. Das Jugendgericht ist ebenfalls Vollzugsbehörde für Strafen und Maßnahmen. Bei Verfahrensabtretung durch den Jugendrichter ist das Jugendgericht auch für Fälle Minderjähriger von 7 bis 15 Jahren zuständig, namentlich, wenn sich eine Untersuchungshaft oder eine Anstaltseinweisung als notwendig erweist. Alle Verhandlungen des Jungendgerichts finden hinter verschlossenen Türen statt.

Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht beschäftigt sich mit individuellen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Laienrichter (keine Berufsrichter), werden für sechs Jahre gewählt und zwar von Listen, die durch die Berufsverbände aufgestellt werden.

Die Arbeitsrichter sind in fünf Berufsgruppen eingeteilt. Es gibt drei Instanzen:

  • die Schlichtung : geleitet von einem Schlichter, der über eine juristische Ausbildung oder über eine Spezialisierung verfügt, und unter Anleitung des Präsidenten und dessen Stellvertreters der jeweiligen Gruppe handelt;

  • das Gericht, bestehend aus dem Präsidenten, der abwechslungsweise aus einem Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerverband gewählt wird, sowie zwei Richtern aus dem Arbeitgeber- und zwei aus dem Arbeitnehmerverband;

  • das Appellationsgericht, bestehend aus dem Präsidenten (Richter, ehemaliger Richter oder Ersatzrichter am Cour de Justice), sowie zwei Richtern aus dem Arbeitgeber- und zwei aus dem Arbeitnehmerverband.

Mietgericht und Schlichtungsbehörde

Das Mietgericht besteht aus vier Kammern mit jeweils einem Richter des erstinstanzlichen Gerichts und zwei Beisitzern, die aus den Vertretern der Mieter und der Vermieter gewählt werden. Es entscheidet über Mietrechtsstreitigkeiten. Die Schlichtungsbehörde in Mietsachen setzt sich ebenfalls aus Richtern oder ehemaligen Richtern und Beisitzenden aus den Vermieter- und Mietervertretern zusammen. Sie verhandeln unter dem Vorsitz eines Richters, der von einem Beisitzenden aus jeder der oben erwähnten Vertretungen unterstützt wird. Das Ziel der Schlichtungsbehörde ist es, Mietrechtsstreitigkeiten auf gütlichem Wege beizulegen. Sie hat ebenfalls die Kompetenz, bei Verfahren des Mietgerichts als Schlichtungsbehörde zu wirken. Die Mitglieder der Behörde werden vom Staatsrat für vier Jahre ernannt.